Untreue am Arbeitsplatz – leider ein häufiges Phänomen

Untreue am Arbeitsplatz reicht von Diebstahl und Unterschlagung bis hin zur Publikmachung wichtiger Betriebsgeheimnisse und ist kein Kavaliersdelikt.
Bereits ein Diebstahl von geringem Warenwert kann zur fristlosen Kündigung führen, eine Anzeigepflicht besteht jedoch nicht.
Wird ein Diebstahl am Arbeitsplatz zur Anzeige gebracht, fällt er unter den § 242 und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Die deutsche Wirtschaft erleidet jährlich einen Milliardenschaden durch die von Mitarbeitern vollzogenen Diebstähle.

Was tun bei Untreueverdacht gegen Mitarbeiter?

Präventivmaßnahmen:

Durch die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes, der firmenintern agiert und regelmäßige Überprüfungen (bspw. Taschenkontrollen) durchführt, kann dieser Problematik etwas entgegengewirkt werden.
Allerdings ist in diesem Fall gemäß § 87 Abs.1 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen um derartige Maßnahmen einzuleiten.
Falls ein begründeter Tatverdacht vorliegt, sollte man die Polizei zu Rate ziehen, die per Gesetz das Recht hat Personen zu kontrollieren.

Detektei-bei-mitarbeiterbetrug

Anders verhält es sich beim Verraten von Betriebsgeheimnissen.

Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags verpflichtet sich der Arbeitnehmer automatisch zur Verschwiegenheit, auch wenn keine entsprechende Klausel im Vertrag festgehalten ist.
Dennoch empfiehlt es sich seitens des Arbeitgebers, eine Auflage zur Verschwiegenheit in den Arbeitsvertrag einzubauen, dies bei Bedarf auch in Verbindung mit einer Vertragsstrafe.

Maßnahmen im Ernstfall bei begründetem Verdacht:

Sollte sich trotz einer solchen Klausel, ein Verdacht auf Weitergabe von Betriebsinterna gegen einen Mitarbeiter erhärten, bleibt als letztes Mittel die Beauftragung einer Detektei.
Auch bei Verdacht auf mehrfachen unentdeckten Diebstahl bleibt dies eine mögliche Option.
Es ist jedoch zu beachten, dass verdeckte Maßnahmen wie bspw. eine Videoüberwachung nur erlaubt sind, wenn ein handfester Verdacht auf eine strafbare Aktion besteht.
Falls ein Betriebsrat existiert, ist auch in diesem Fall dessen Zustimmung notwendig.
Die Überwachung muss nach Aufklärung der Sachlage bzw. nach Überführung des Täters unverzüglich beendet werden.

Überprüfung der Mitarbeiter bei Einstellung

Empfehlenswert ist es, potentielle Arbeitnehmer noch vor Vertragsunterzeichnung ausreichend unter die Lupe zu nehmen und sich gegebenenfalls ein aktuelles Führungszeugnis vorlegen zu lassen.
Verbunden mit einer gesunden Menschenkenntnis lassen sich so vielleicht bereits im Vorfeld spätere Missstände verhindern.

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